Seit dem Inkrafttreten der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2-AMVersVO) haben Apotheken die Möglichkeit, ein Honorar für ihre Botendienste in Rechnung zu stellen. Mit der Einführung des Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken wurde der Zuschlag für den Botendienst ab dem 1. Januar 2021 dauerhaft fortgeführt [1].
Durch die Möglichkeit, Rezepte im Botendienst zu beliefern, sollen auch weiterhin vulnerable Bevölkerungsgruppen, wie z. B. Personen ab 65 Jahren, vor Infektionen geschützt werden.
Um an das vorher gesagte anzuschließen: „Das Deutsche Arzneiprüfungsinstitut e. V. (DAPI) hat eine Analyse der im Zeitraum von Januar 2024 bis Juni 2024 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgerechneten Rezepte mit Botendienst-Honorar nach Altersgruppen durchgeführt, um die Inanspruchnahme des Botendienstes in den Altersgruppen zu ermitteln.
Im ersten Halbjahr 2024 lag der Anteil an Rezepten mit Belieferung im Botendienst an allen Fertigarzneimittelrezepten zulasten der GKV für Personen ab 65 Jahren bei etwa 5,4 Prozent. Für Personen unter 65 Jahren lag dieser Anteil bei 2,7 Prozent.
[1] Gradl. Im Zeitraum Mai 2020 bis März 2021 wurden durchschnittlich 6,6 % der GKV-Rezepte im Botendienst abgerechnet. 01.06.2021. www.dapi.de/aktuelles/zahl-des-monats/im-zeitraum-mai-2020-bis-maerz-2021-wurden-durchschnittlich-66-der-gkv-rezepte-im-botendienst-abgerechnet (letzter Zugriff: 31.10.2024)